Strafrecht: Verteidigung; sog. Vermögensdelikte
Strafrecht: Verteidigung
Sind Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren oder Angeklagter in einem Strafverfahren?
Ich verfüge über eine langjährige Erfahrung im Bereich der Strafverteidigung.
Hierbei habe ich mich insbesondere auf die Verteidigung der folgenden Delikte spezialisiert:
Diebstahl (§ 242 STGB), auch Skimmimg oder Cash Trapping, besonders schwerer Diebstahl (§ 243 STGB),
Betrug / schwerer Betrug (§ 263 STGB), Versicherungsmissbrauch (§265 STGB), Computerbetrug (§ 263a STGB),
Unterschlagung (§ 246 STGB),
Hehlerei (§ 259 STGB), gewerbsmäßige
Hehlerei § 260 STGB),
Untreue (§ 266 STGB),
Urkundenfälschung (§ 267 STGB),
Raub (§ 249 STGB), schwerer Raub (§ 250 STGB)
Erpressung (§ 253 STGB) schwere / räuberische Erpressung (§ 255 STGB)
Sachbeschädigung (§ 123 STGB), schwere Sachbeschädigung (§ 126 STGB),
fahrlässige Brandstiftung (§ 306d STGB), Brandstiftung (§ 306 STGB), schwere Brandstiftung (§ 306a STGB),
Beleidigung (§ 185 STGB), Verleumdung (§ 187 STGB), Üble Nachrede (§ 186 STGB)
und sog.
Zigarettenschmuggel / Hehlerei (§ 374 AO)
Sowohl als Beschuldigter und als Angeklagter haben Sie Rechte.
Übersicht:
- Wie verhalte ich mich bei einer Ladung zur polizeilichen
Vernehmung als Beschuldigter?
Aussageverweigerungsrecht:
Soll / muss ich bereits bei einer polizeilichen Vorladung
einen Rechtsanwalt / Verteidiger kontaktieren?
- Welche Rechte habe ich bei einer Wohnungs- oder
Hausdurchsuchung?
Durchsuchungsbeschluss:
Recht auf Aussageverweigerung:
Zeugen bei der Durchsuchung:
Zutritt der Polizei zur Wohnung / Haus:
Recht auf Widerspruch gegen Sicherstellung /
Beschlagnahme:
Muss ich einen Anwalt wegen der Durchsuchung
beauftragen?
- Welche Rechte habe ich nach einer Verhaftung durch die
Polizei?
Wie verhalte ich mich?
Aussageverweigerungsrecht:
Recht auf Mitteilung des Grundes der Verhaftung:
Muss ich bei / nach einer Verhaftung einen Anwalt
beauftragen?
Pflichtverteidigung:
Weitere Informationen hierzu: s. Rubrik:
Pflichtverteidigung
Recht auf Beweiserhebung:
Recht auf einen Dolmetscher:
- Welche Rechte habe ich bei einer
Untersuchungshaft?
Haftprüfungstermin:
Was ist ein Haftprüfungstermin?
Haftbeschwerde:
Was ist eine Haftbeschwerde?
Muss ich einen Rechtsanwalt beauftragen, um eine
Haftprüfung oder Haftbeschwerde zu beantragen?
Besonderheiten der Haftprüfung / Haftbeschwerde:
- Hauptverhandlung:
Welche Rechte habe ich als Angeklagter in der
Hauptverhandlung?
Muss ich einen Verteidiger für die Hauptverhandlung
beauftragen?
- Strafvollzug:
Welche Rechte habe ich als Gefangener im Strafvollzug?
Muss ich einen Anwalt / Verteidiger beauftragen, um meine
Rechte im Strafvollzug wahrzunehmen?
- Was ist eine Pflichtverteidigung?
In welchen Fällen habe ich Anspruch auf einen
Pflichtverteidiger?
Scheuen Sie sich nicht mich zu kontaktieren, wenn Sie Beschuldigter oder Angeklagter einer Straftat sind und Hilfe
benötigen.
Erläuterungen zur Übersicht:
- Wie verhalte ich mich bei einer Ladung zur polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter?
Die Polizei muss jeder Anzeige nach gehen. Das Gleiche gilt, wenn die
Polizeibehörde auf andere Weise Kenntnis von einer Straftat erhält.
Dem Beschuldigten muss ein sog. rechtliches Gehör gewährt werden. Aus diesem Grunde wird der Verdächtige = Beschuldigte zur Vernehmung vorgeladen.
- Aussageverweigerungsrecht:
Sie haben als Beschuldigter das Recht, der Vorladung nicht zu folgen und somit nicht zur Vernehmung zu erscheinen (Recht der Aussageverweigerung § 163a
STPO).
Sie müssen lediglich Ihre persönlichen Daten angeben.
- Soll / muss ich bereits bei einer polizeilichen Vorladung einen Rechtsanwalt / Verteidiger
kontaktieren?
Nein. Sie sind gesetzlich nicht verpflichtet, bereits bei einer polizeilichen Vernehmung einen Verteidiger zu beauftragen.
Es empfiehlt sich jedoch, bereits in dieser Phase des Verfahrens einen Rechtsanwalt, der im Strafrecht versiert ist zumindest um eine rechtliche Beratung zu kontaktieren.
Im Zuge der Beratung kann im Einzelfall entschieden werden, ob eine Verteidigung bereits zu diesem Zeitpunkt notwendig ist.
In aller Regel ist es ratsam, bereits bei einer polizeilichen Vorladung einen Verteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Denn desto früher ein Verteidiger eingeschaltet wird, desto besser und effektiver kann Ihre Verteidigung von Beginn des Verfahrens individuell vorbereitet werden.
Machen Sie bei der Polizei nicht vorschnell Aussagen zum Sachverhalt. Diese Äußerungen können im weiteren Verfahren gegen Sie verwendet werden.
Dieser Rat gilt auch dann, wenn Sie die in der Ladung genannte Tat begangen haben.
Ob in Ihrem Fall eine Aussage von Vorteil ist, kann stets nur nach einer eingehenden Prüfung der Fakten durch einen Rechtsanwalt beurteilt werden.
Zur Beantwortung dieser Frage ist nahezu immer eine Akteneinsicht von großem Vorteil. Diese erhält jedoch nur ein Verteidiger / Anwalt für den Beschuldigten.
Denn auch wenn Sie die vorgeworfene Tat begangen haben, ist es von Vorteil, dass Ihre Rechte als Beschuldigter umfassend wahrgenommen werden.
Hierdurch kann bereits frühzeitig eine sinnvolle Verteidigungsstrategie erarbeitet werden.
- Welche Rechte habe ich bei einer Wohnungs- oder Hausdurchsuchung?
Durchsuchungsbeschluss:
Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und lesen Sie den Beschluss sorgfältig.
Welche Räume dürfen laut Durchsuchungsbeschluss durchsucht werden?
Recht auf Aussageverweigerung:
Machen Sie während der Durchsuchung keine vorschnellen Aussagen.
Schweigen Sie. Sie sind lediglich zur Angabe Ihrer persönlichen Daten verpflichtet.
Zeugen bei der Durchsuchung:
Teilen Sie den Durchsuchungsbeamten mit, dass Sie einen Zeugen bei der Durchsuchung vor Ort haben möchten.
Holen Sie einen Nachbarn oder Freund / Bekannten, welcher bei der
Durchsuchung dabei ist.
Sie haben nicht die Pflicht, bei der Durchsuchung behilflich zu sein.
Zutritt der Polizei zur Wohnung / Haus:
Sie dürfen die Durchsuchungsbeamten jedoch nicht an der Durchsuchung hindern, z. B. indem Sie den Zutritt zu Ihrer Wohnung / Haus / Garage
verweigern.
Recht auf Widerspruch gegen Sicherstellung / Beschlagnahme:
Widersprechen Sie der Sicherstellung von Gegenständen und lassen Sie Ihren Widerspruch in das Protokoll aufnehmen.
Achten Sie darauf, dass die sicher gestellten Gegenstände so genau wie möglich im Sicherstellungsprotokoll benannt und aufgeführt werden.
Muss ich einen Anwalt wegen der Durchsuchung beauftragen?
Nein.
Sie haben das Recht sofort Ihren Anwalt anzurufen und das Recht, dass Ihr Verteidiger / Anwalt der Durchsuchung beiwohnt.
- Welche Rechte habe ich nach einer Verhaftung durch die Polizei? Wie verhalte ich mich?
Aussageverweigerungsrecht:
Machen Sie keine Angaben zur Sache. Verweigern Sie jede Aussage. Kurzum: Schweigen Sie.
Denn alles was Sie sagen, kann und wird im weiteren Verfahren gegen Sie verwendet werden.
Ihnen kann kein rechtlicher Nachteil entstehen, wenn sie die Aussage verweigern, auch wenn Ihnen der Polizeibeamte eventuell etwas anderes sagt.
Kein Beschuldigter ist verpflichtet, sich selber zu belasten. Auf Ihr Schweigerecht muss die Polizei Sie bei der Verhaftung ausdrücklich hinweisen.
Sollte dies nicht geschehen, teilen Sie dies Ihrem Anwalt mit.
Schweigen Sie insbesondere in jedem Fall, wenn Sie Alkohol getrunken oder Drogen oder Tabletten (in größerem Umfang) genommen haben.
Teilen Sie Ihrem Anwalt mit, wenn Sie bei Ihrer Vernehmung unter Drogen, Alkohol oder Tabletteneinfluss standen.
Sie sind lediglich verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen.
- Recht auf Mitteilung des Grundes der Verhaftung:
Verlangen Sie von den Polizeibeamten die Angabe, warum Sie verhaftet werden. Welche Tat, wann, wo Ihnen zur Last gelegt wird?
- Muss ich bei / nach meiner Verhaftung einen Anwalt beauftragen?
Nein.
Sie haben jedoch das Recht, sofort einen Verteidiger / Anwalt anzurufen.
Hierbei haben Sie das Recht den Anwalt Ihrer Wahl zu kontaktieren.
Die Polizei muss Sie auf Ihr Recht, einen Verteidiger zu verlangen, hinweisen. Unterlässt der Polizeibeamte diesen Hinweis, teilen Sie dies Ihrem Anwalt mit.
Pflichtverteidigung:
In bestimmten Fällen haben Sie ein zwingendes Recht auf einen Verteidiger, sog. Pflichtverteidigung z. B. wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird.
Hierauf muss die Polizei Sie gleichfalls hinweisen.
Verlangen Sie, dass die Polizei einen Pflichtverteidiger anruft. Sie haben das Recht, auch im Fall einer sog. Pflichtverteidigung den Anwalt Ihrer Wahl anzurufen. Verweigert man Ihnen dieses Recht,
teilen Sie dies Ihrem Verteidiger mit, so bald Sie Kontakt aufnehmen.
Weitere Informationen hierzu: s. Rubrik: Pflichtverteidigung
IhrRecht auf Beweiserhebung:
Sie haben das uneingeschränkte Recht, bereits bei Ihrer Verhaftung zu Ihrer Entlastung Beweise zu erheben. Sie können z. B. Zeugen benennen, die Ihr Alibi zur
vorgeworfenen Tatzeit bestätigen können.
IhrRecht auf einen Dolmetscher:
Wenn Sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind oder die Sprache nicht gut verstehen, haben Sie das Recht auf einen Dolmetscher.
Sie haben ein Recht auf eine mündliche Übersetzung bei der Verhaftung und allen Fragen und weiteren Äußerungen, die Sie machen.
- Welche Rechte habe ich bei einer Untersuchungshaft?
Haftprüfungstermin:
Sie haben das Recht, einen Haftprüfungstermin zu beantragen.
Was ist ein Haftprüfungstermin?
In einem Haftprüfungstermin findet eine gerichtliche Überprüfung des Haftbefehls statt, ob der gegen Sie erlassene Haftbefehl weiterhin aufrecht erhalten bleibt
oder aufgehoben wird oder ob der Vollzug ausgesetzt werden kann.
Beim Haftprüfungstermin kann z. B. eine Kaution und / oder Auflagen festgesetzt werden, um eine Haftentlassung zu erreichen.
Haftprüfungstermine können mehrfach beantragt werden. Hierbei findet stets eine mündliche Verhandlung statt vor dem Richter, der bereits den Haftbefehl erlassen hat.
Bei einem Antrag auf Haftprüfung sollten Sie in jedem Fall vorher mit einem Anwalt Rücksprache genommen haben!
Haftbeschwerde:
- Was ist eine Haftbeschwerde?
Eine Haftbeschwerde kann nur einmal beantragt werden.
Hierbei findet eine rechtliche Überprüfung des Haftbefehls, in der Regel ohne mündliche Verhandlung statt.
Die Haftbeschwerde hat einen sog. Devolutiveffekt, d. h. es findet eine rechtliche Prüfung durch eine höhere Instanz, einen anderen Richter statt, der nicht den Haftbefehl erlassen hat.
Über die Möglichkeit einer Haftbeschwerde sollten Sie in jedem Fall mit Ihrem Anwalt sprechen, da die Haftbeschwerde nur einmal beantragt werden kann.
- Muss ich einen Rechtsanwalt beauftragen, um eine Haftprüfung oder Haftbeschwerde zu beantragen?
Nein.
In der Regel ist bei einer Untersuchungshaft jedoch ohnehin ein Pflichtverteidiger bestellt, so dass mit diesem Anwalt eine Erörterung stattfinden sollte.
Besonderheiten der Haftprüfung / Haftbeschwerde:
Wenn Sie eine Haftprüfung beantragen oder eine Haftbeschwerde einlegen, setzen Sie in jedem Fall Fristen in Gang. Dieser Umstand kann sich nachteilig auf Ihre
Situation auswirken.
Es ist also äußerst ratsam, einen Verteidiger zu beauftragen, der Ihre Rechte in der Untersuchungshaft wahrnimmt.
Bedenken Sie: Ihre Äußerungen bei einer Haftprüfung oder Haftbeschwerde können gleichfalls jederzeit gegen Sie verwendet werden.
- Hauptverhandlung:
Welche Rechte habe ich als Angeklagter in der Hauptverhandlung?
Sie haben weiterhin ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht.
Sie haben ein Recht auf einen Verteidiger Ihrer Wahl, auch bei einer Pflichtverteidigung.
Sie haben das Recht auf einen Dolmetscher, wenn Sie die deutsche Sprache nicht gut verstehen oder sprechen können.
Sie haben das Recht bei jeder Zeugenaussage anwesend zu sein. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann das Gericht Sie von der Aussage eines Belastungszeugen aussperren.
Sie haben ein umfassendes Fragerecht z. B. gegenüber jedem Zeugen, Sachverständigen etc.
Sie haben das Recht, sämtliche Anträge zu Beweisen zu stellen, die Sie entlasten.
Sie haben die Pflicht, zur Hauptverhandlung zu erscheinen.
Das Gericht kann Sie zwangsweise zur Verhandlung vorführen lassen.
Eine Verurteilung in Abwesenheit kann in bestimmten Fällen erfolgen. Hier droht jedoch die Gefahr, dass entlastende Tatsachen / Beweise eventuell vom Gericht nicht beachtet werden konnten, da diese
Tatsachen in der Verhandlung nicht vorgetragen wurden.
- Muss ich einen Verteidiger für die Hauptverhandlung beauftragen?
Es kommt darauf an, welche Straftat Ihnen zur Last gelegt wird.
Wenn Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder die Sach- und Rechtslage besonders schwierig ist oder Sie selber nicht in der Lage sind, sich ausreichend zu verteidigen, muss Ihnen ein sog.
Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden.
Diesen Pflichtverteidiger können Sie bestimmen!
Ein Pflichtverteidiger ist - entgegen der weit verbreiteten Meinung - ein „normaler“ Verteidiger = von Ihnen ausgesuchter Wahlanwalt, welcher durch das Gericht für Ihren Fall zum Pflichtverteidiger
bestellt wird. (s. Näheres unter der Rubrik „Pflichtverteidigung“)
Strafvollzug:
Welche Rechte habe ich als Gefangener im Strafvollzug?
Auch im Strafvollzug haben Sie Rechte.
Sie haben das Recht auf Besuch.
Sie haben das Recht, Kontrollen Ihrer Post mit Ihrem Verteidiger abzulehnen. Dies gilt auch bei Ihren Notizen für Ihren Verteidiger.
Pflichtverteidigung bei einer Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer.
Gelegenheit zum Einkaufen in der Haftanstalt.
Eine angemessene Krankenpflege.
Sog. Freigang (begrenzter täglicher Aufenthalt im Freien).
Recht auf einen Wohnraum, der gemütlich eingerichtet ist.
Recht auf eine Therapie bei einer Sucht oder psychischen Belastungen / Erkrankungen.
Disziplinarmaßnahmen müssen der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Bei der Fertigung des Vollzugsplans muss Ihr Persönlichkeitsrecht beachtet werden.
Prüfung der sog. Reststrafenaussetzung, auch „Zwei-Drittel-Regelung“ genannt.
Bei einer Verlegung müssen Ihre Interessen beachtet werden.
- Muss ich einen Anwalt / Verteidiger beauftragen, um meine Rechte im Strafvollzug wahrzunehmen?
Nein. Es herrscht kein Anwaltszwang.
Es ist jedoch ratsam, sich durch einen Anwalt über seine Rechte im Strafvollzug umfassend beraten und vertreten zu lassen, da hier grundlegende Kenntnisse des Strafvollstreckungsrechts von großer
Bedeutung sind.
- Was ist eine Pflichtverteidigung?
Ein Pflichtverteidiger wird unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen durch das zuständige Gericht bestellt.
Er wird nach der Bestellung von der Staatskasse bezahlt und übernimmt Ihre Verteidigung, ohne dass Sie ihn zuvor bezahlen müssen.
Dieser Grundsatz heisst jedoch nicht, dass der Pflichtverteidiger für Sie nach der Bestellung und Beiordnung kostenlos ist.
Werden Sie verurteilt, wird der Staat Ihnen die Kosten auferlegen.
Diese Kosten können je nach Ihrem Einkommen in Raten an den Staat zurück gezahlt werden.
Je nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen können diese Kosten jedoch auch „niedergeschlagen“ werden.
- In welchen Fällen habe ich Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?
Die Pflichtverteidigung ist in § 140 STPO
geregelt.
Ein Pflichtverteidiger wird unter anderem dann beigeordnet, wenn
eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr droht
oder
die erstinstanzliche Verhandlung vor einem Landgericht angeordnet wird
oder
Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird
oder
gegen Sie die Untersuchungshaft vollstreckt wird
oder
die Sach- und Rechtslage schwierig ist.
- Gibt es einen Unterschied zwischen einem Pflichtverteidiger und einem „normalen“ Wahlverteidiger / Rechtsanwalt?
Nein.
Der Pflichtverteidiger unterscheidet sich vom „normalen“ Wahlverteidiger / Rechtsanwalt dadurch, dass er in den zuvor genannten Fällen (§ 140 STPO) vom Gericht für den jeweiligen Einzelfall bestellt
und Ihnen als Beschuldigter oder Angeklagter beigeordnet wird.
Der Pflichtverteidiger hat bei Ihrer Vertretung die gleichen Rechte und Pflichten, die ein Wahlverteidiger besitzt.
So kann es durchaus sein, dass Sie Ihren Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung als Wahlanwalt beauftragen. Sie hätten in Ihrem Fall jedoch einen Anspruch auf eine Pflichtverteidigung. Somit kann der
ursprünglich als Wahlanwalt von Ihnen beauftragte Verteidiger so dann zu Ihrem Pflichtverteidiger bestellt und beigeordnet werden.
Der Unterschied zwischen einem Pflicht- und Wahlverteidiger besteht in der unterschiedlichen Honorierung.
Der Pflichtverteidiger erhält ein sog. Pflichtverteidigerhonorar das unter dem Honorar eines Wahlverteidigers liegt.
Trotzdem muss und sollte der Pflichtverteidigung Sie mit der gleichen Qualität, dem gleichen Einsatz eines Wahlverteidigers vertreten. Andernfalls wird / sollte die Verteidigung nicht übernommen
werden.
Ein Pflichtverteidiger ist somit kein Verteidiger „zweiter Klasse“.
- Habe ich Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, wenn ich arm bin?
Nein. Eine Pflichtverteidigung ist nicht mit einer sog. Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu verwechseln.
Bei einer Pflichtverteidigung kommt es nicht darauf an, ob man „arm oder reich“ ist. Eine Pflichtverteidigung kommt unter den oben genannten Voraussetzungen des § 140 STPO zum Zuge.
- Was können Sie machen, wenn keine Pflichtverteidigung in Ihrem Fall in Frage kommt und Sie trotzdem einen Anwalt beauftragen
möchte?
Versuchen Sie mit Ihrem gewählten Verteidiger eine Ratenzahlung des Honorars zu vereinbaren, wenn Ihnen die finanziellen Mittel zur Zahlung des gesamten Honorars
in einer Zahlung fehlen.
Ich bin der Meinung, dass jeder Menschen die gleiche Chance auf eine gute Verteidigung haben soll und zwar unabhängig von seinem „Geldbeutel“.
Sollte eine Pflichtverteidigung in Ihrem konkreten Fall also nicht in Frage kommen, scheuen Sie nicht, mich zu kontaktieren.
In einem Erstgespräch kann erörtert werden, wie in Ihrem persönlichen Fall vorgegangen werden kann auch vor dem Hintergrund einer Ratenzahlung.
- Was sollten Sie machen, wenn in der Anklageschrift steht,
dass Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens benennen sollen, wenn Sie keinen Anwalt innerhalb der angegebenen Frist mitteilen, dass das Gericht Ihnen dann einen Pflichtverteidiger
bestellt?
Spätestens in diesem Fall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens kontaktieren und diesen fragen, ob er Ihre
Pflichtverteidigung übernimmt.
Lassen Sie die vom Gericht angegebene Frist verstreichen, wird durch das Gericht ein Pflichtverteidiger für Sie bestellt. Dieser Pflichtverteidiger wird über das gesamte Verfahren für Sie zuständig
sein. Sie können den vom Gericht ausgewählten Pflichtverteidiger dann nicht mehr ohne Weiteres gegen einen von Ihnen gewünschten Verteidiger auswechseln lassen.
Sie sollten der Aufforderung des Gerichts zur Mitteilung eines von Ihnen gewählten Pflichtverteidigers in der angegebenen Frist in Ihrem eigenen Interesse unbedingt nachkommen!
Scheuen Sie sich nicht mich zu kontaktieren, wenn Sie Beschuldigter oder Angeklagter einer Straftat sind und Hilfe
benötigen.
Bitte beachten Sie:
Die Informationen sollen Ihnen als Beschuldigter / Angeklagter einer Straftat nur einen ersten Überblick über Ihre Rechte geben.
Die Hinweise auf dieser Seite ersetzen keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.
Es wurde die männliche Schreibform gewählt, um das Lesen des Textes zu vereinfachen. Hierdurch soll keine Benachteiligung beabsichtigt sein.
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