Opfervertretung

Opfervertretung:
Sind Sie Opfer einer Straftat, z. B. versuchte Tötung, Körperverletzung, Vergewaltigung, sexuellen Missbrauch/Nötigung, häuslicher Gewalt, Stalking oder Cybermobbing oder Angehöriger eines Tötungsopfers?

 
 

Durch meine langjährige Tätigkeit verfüge ich über eine große Erfahrung im Bereich der Opfervertretung. Hierbei spielt neben der rechtlichen Interessenvertretung, einem hohen Maß an Einsatzbereitschaft auch die psychische Betreuung des Opfers oder seiner Angehörigen eine bedeutende Rolle.


Als Opfer / Verletzter einer Straftat haben Sie Rechte und Pflichten.


Übersicht: 

Opferschutzrechte:

Gewaltschutz

Nebenklage

Adhäsionsverfahren

Zivilrechtliche Ansprüche des Opfers

Klageerzwingungsverfahren und Privatklage

Opfer-Anwalt


Als Opfer fragen Sie sich nach der erlittenen Tat häufig, was man jetzt tun muss? Soll Strafanzeige erstattet werden?  
Welche Rechte habe ich, wer hilft mir, meine Opferrechte durchzusetzen?
Wo erhalte ich als Opfer psychische Hilfe?

 

Der sogenannte Opferschutz regelt die Rechte von Opfern einer Straftat.
Wer Opfer einer Straftat wird, befindet sich in einer schwierigen Situation. Die seelischen und oft auch körperlichen Folgen der Tat müssen verarbeitet werden.

Der Verletzte fragt sich in dieser Lage, was er tun soll oder muss? Welche Rechte oder Pflichten hat man als Opfer?

 

 

Der sogenannte Opferschutz regelt die Rechte von Opfern einer Straftat.


Muss das Opfer Strafanzeige stellen?

Es ist Ihnen als Opfer dringend zu raten, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch erfährt die Polizei und die Staatsanwaltschaft von der Straftat und kann Ermittlungen einleiten.
Durch diese Ermittlungen werden Beweise gesichert, die Ihnen helfen, die erlittene Tat durch den Täter zu beweisen und Ihre Opferansprüche gegen den Täter besser geltend zu machen.

Im Zuge des Strafverfahrens gegen den Täter werden Ihnen als Opfer etliche Möglichkeiten eröffnet, Schadenswiedergutmachung und Schadenersatzansprüche (Adhäsionsverfahren, Täter-Opfer-Ausgleich, strafrechtlicher Vergleich) geltend zu machen.
Hierdurch erhält das Opfer zügig die Chance, nicht selbst gegen den Täter in einem zusätzlichen zivilrechtlichen Prozess vorgehen zu müssen.

Wenn die Polizei nicht bereits Kenntnis von der Straftat gegen Sie erlangt hat, empfiehlt sich eine Strafanzeige, die bei jeder Polizeistelle kostenlos erstattet werden kann.
Sie oder Ihr Rechtsbeistand können die Strafanzeige auch schriftlich an die Polizeibehörde schicken, wenn Ihnen als Opfer der Gang zur Polizeidienststelle zu belastend erscheint.

Wenn Sie keine Anzeige erstatten, birgt dies auch die Gefahr, dass der Täter in der Zukunft wieder Straftaten begeht, oftmals wieder gegen Sie, da Sie sich ohnehin nicht gewehrt haben bei der vorherigen Tat.

Darüber hinaus verlangen z. B. Versicherungen in aller Regel den Nachweis einer Strafanzeige wenn Sie Ansprüche geltend machen.


Welche Rechte habe ich als geschädigter Zeuge?
Im Strafverfahren ist das Opfer auch Zeuge. Als Zeuge ist das Opfer verpflichtet, wahrheitsgemäß auszugehen und muss bei der Polizei, Staatsanwaltschaft und vor Gericht aussagen.
Jedoch muss auch der geschädigte Zeuge nicht „auf Teufel komm raus“ alle Fragen in einer Vernehmung beantworten.


Habe Sie als Opfer das Recht auf einen
Rechtsbeistand?
Als Verletzter und als Zeuge haben Sie das Recht, einen Rechtsbeistand zu beauftragen. Er nimmt Ihre Interessen und Rechte als Opfer und Zeuge war. Ihr Rechtsbeistand darf Sie zu jeder Vernehmung begleiten.
Oftmals ist der kundige Rechtsbeistand in der schwierigen Situation der Vernehmung bei der Polizei oder bei Gericht auch ein seelischer Beistand, der Ihnen hilft, diese belastende Situation besser zu bewältigen.

Der Verletzte einer Straftat hat auch das Recht, zur Vernehmung eine Person seines Vertrauens mitzunehmen.


Habe Sie als Opfer ein
Zeugnisverweigerungsrecht. §§ 52 ff STPO
Wenn Sie sich durch eine Aussage selber belasten. Darüber hinaus können Sie die Aussage aus persönlichen Aussage verweigern, wenn Sie mit dem Täter verwandt, verheiratet oder verlobt sind und durch Ihre Aussage einen nahen Angehörigen belasten. Auch berufliche Gründe (Berufsgeheimnisträger) berechtigen Sie zur Verweigerung der Aussage.

Habe ich als Opfer ein Recht auf
Geheimhaltung meiner Adresse?
Ihr Rechtsbeistand kann bei schwerwiegenden Straftaten durchsetzen, dass Ihre Adresse nicht in der Anzeige und in den Akten genannt wird. (§ 68 STPO) In diesem Fall kann die Anschrift der Kanzlei Ihres Rechtsbeistandes in den Akten aufgeführt werden.
Sie erhält der Täter keine Kenntnis von Ihrem Aufenthalt.



Verweigerungsrechte bei einer Aussage.
Sie haben als geschädigte Zeuge hat auch das Recht, auf Fang- oder Suggestivfragen nicht zu antworten. Auch auf Fragen, die nicht zur Sache gehören, können Sie die Aussage verweigern. § 241 STPO

Sie haben das Recht bloßstellende Fragen nicht zu beantworten. § 68a STPO

Als Opfer haben Sie unter besonderen Voraussetzungen das Recht, während Ihrer Aussage vor Gericht den Täter von der Verhandlung ausschließen zu lassen. § 247 STPO

Zum Schutze der Privatsphäre des Opfers oder besonderer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse haben Sie das Recht die Öffentlichkeit im Strafprozess ausschließen zu lassen. §§ 171b, 172 GVG

Habe ich als Opfer ein Recht auf
Akteneinsicht?
Ihr Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beantragen. So erhalten Sie als Opfer frühzeitig und umfassend einen genauen Überblick über die Ermittlungen. Dadurch erhalten Sie wiederum die Möglichkeit, frühzeitig Anträge zu stellen, um Ihre Rechte und Ansprüche als Opfer geltend zu machen.


Habe ich ein
Informationsrecht als Opfer?
Als Opfer können Sie beantragen, über den Ausgang des Strafprozesses (Urteil) gegen den Täter schriftlich informiert zu werden.



Welche Möglichkeiten bietet der sogenannte Gewaltschutz für Sie?
Der Gewaltschutz stellt ein sehr effektives und schnelles Mittel zum Schutz von Opfern dar. Hierbei kann der Schutz innerhalb kürzester Zeit durchgesetzt werden.
Der Gewaltschutz wird durch die Zivilgerichte und nicht durch das strafrechtliche Verfahren ausgesprochen.



Wer kann als Opfer einer Straftat Gewaltschutz beantragen?
Jeder Mensch, der Opfer der nachfolgenden Straftaten wurde, kann rechtlichen Gewaltschutz beantragen. Hierzu ist keine persönliche Beziehung des Opfers zum Täter erforderlich! Sie müssen also weder mit dem Täter verheiratet, verlobt sein oder in einer Wohnung / Haus leben.


Bei welchen Straftaten können Sie Gewaltschutz in Anspruch nehmen?
Wenn Sie Opfer von folgenden Straftaten sind:
Versuchte Tötung §§ 211, 212 STGB
Körperverletzung, Gesundheitsverletzung § 223, 224 STGB
Freiheitsberaubung oder gleichartige Taten § 239 STGB
Nötigung § 240 STGB
Bedrohung § 241 STGB
Nachstellen, Stalking jeder Art § 238 STGB

Mobbing (kann in unterschiedlichen Straftaten begangen werden)


Wo und wie erhalten Sie als Opfer Gewaltschutz?
Die Hilfe des Gewaltschutz muss von Ihnen beim Zivilgericht (Amtsgericht) beantragt werden.
Die Polizei kann zwar kurzfristige Maßnahmen zum Schutz des Opfers vornehmen, wie z. B. kurzfristiges 10-tägiges Kontaktverbot des Täters zum Opfer oder den Täter für eine kurze in Gewahrsam nehmen. Diese Schutzmaßnahmen sind jedoch nur von sehr kurzer Dauer.

Um Sie als Opfer von Gewalt auf Dauer vor dem Täter effektiv zu schützen, kann nur ein Gericht Maßnahmen / Anordnungen treffen.


Muss ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung von Gewaltschutzmaßnahmen beauftragt werden?
Den Antrag auf Gewaltschutz können Sie ohne Anwalt beantragen.
In aller Regel hat das Opfer als juristische Laie jedoch nicht die rechtlichen Kenntnisse und Erfahrung, einen möglichst allumfassenden Gewaltschutz zu beantragen und gerichtlich durchzusetzen.
Darüber hinaus stellen die Formalien eines solchen Verfahrens für das Opfer in der ohnehin schwierigen emotionalen Situation sehr häufig eine hohe zusätzliche Belastung dar.


Wie schnell erhalte ich als Opfer Gewaltschutz?
Das Gesetz sieht für die Fälle des Gewaltschutzes den sogenannten Einstweiligen Rechtsschutz vor.

Würde Sie nämlich zur Durchsetzung des Gewaltschutzes auf ein „normales“ Klageverfahren angewiesen sein, stünde Ihnen ein oft langwieriger über Monate andauernder Prozess - in der Regel - mit einer mündlichen Verhandlung bevor.
Während dieser Zeit wären Sie weiterhin schutzlos. Dem Täter wären Tür und Tor geöffnet, weiterhin Straftaten gegen Sie zu begehen.

Eine Einstweilige Anordnung kann häufig innerhalb weniger Tage erwirkt werden!

Im Einstweiligen Rechtsschutz (Einstweilige Anordnung) kann das Gericht eine vorläufige Regelung zum Schutze des Opfers treffen.
Das Opfer als Antragsteller muss die Verletzung seiner Person nur begründen und glaubhaft machen.
Hier reicht es aus, dass die Übergriffe des Täters z. B. durch eine Eidesstattliche Versicherung des Opfers glaubhaft gemacht werden.
Die Vorlage von Attesten, die Verletzungen (seelischer oder körperlicher Art) des Opfers durch die Tat des Täters belegen, stellen gleichfalls ein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung dar.
Der Nachweis einer Strafanzeige gegen den Täter aufgrund der Tat, auch frühere Strafanzeigen des Opfers gegen den Täter oder Polizeieinsätze eignen sich zur Glaubhaftmachung.
Auch das Vorlegen einer Zeugenaussage z. B. von Nachbarn etc. gereichen als Glaubhaftmachung.

Die Einstweilige Anordnung muss dem Täter über den Gerichtsvollzieher zugestellt werden.
Aus der Anordnung kann jedoch auch bereits vor der Zustellung an den Täter vollstreckt werden, wenn dies durch das Gericht angeordnet wird.

Verstösst der Täter gegen die Einstweilige Anordnung (die Anordnung muss also vollstreckt werden) wird diese Anordnung z. B. durch Zwang durchgesetzt.
Gegen den Täter wird dann ein Zwangsgeld oder die Ordnungshaft angeordnet.
Hierbei ist es unerheblich, ob der Täter aus Versehen oder mit Absicht gegen die Einstweilige Anordnung zu Gunsten des Opfers verstoßen hat.

Wenn der Täter gegen die Anordnung verstösst, kann sofort die Polizei oder der Gerichtsvollzieher gerufen werden, um die Anordnung durchzusetzen. Der Täter wird z. B. notfalls mit Zwang aus Ihrer Nähe oder Wohnung, dem Bistro oder Friseursalon entfernt.

Hat der Täter gegen die Anordnung verstossen, hat er gleichzeitig eine Straftat begangen, die obendrein wieder mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe mit bis zu einem Jahr geahnet wird.

Die Anordnung erfolgt in der Regel für die Dauer von 6 Monaten.

Die Praxis zeigt, dass die meisten Täter sich an diese Anordnung im Einstweiligen Rechtsschutz halten und das Opfer somit Ruhe vor dem Täter hat.



Welche Schutzmaßnahmen bietet der Gewaltschutz dem Opfer?
Das Zivilgericht darf nur solche Schutzmaßnahmen treffen, die durch Sie als Opfer beantragt werden.
Welche Maßnahmen beantragt werden sollten, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Es kommt also stets darauf an, welche Tat der Täter begangen hat und welcher Schutz der richtige für Sie ist. Es gibt zahlreiche Maßnahmen, um Sie vor dem Täter zu schützen.
Auch dieser Umstand spricht für die Beauftragung eines Anwalts um einen größtmöglichen und umfassenden Gewaltschutz zu erhalten.



Welche Schutzmaßnahmen gibt es für Sie?
So kann es notwendig sein, das dem Täter das Betreten der Wohnung gerichtlich untersagt wird. Wohnen Sie und der Täte in einer gemeinsamen Wohnung, kann das Gericht Ihnen das alleinige Wohnrecht zuteilen. In diesem Fall darf der Täter die Wohnung nicht mehr nutzen oder betreten.

Das Gericht kann auch eine sogenannte Bannmeile beschließen. Hierbei wird es dem Täter untersagt, sich Ihnen auf eine bestimmte Entfernung (z. B. 100m) zu nähern.

Es kann dem Täter u. a. auch verboten werden, sich an Orten aufzuhalten oder sich diesen Orten zu nähern, die Sie regelmäßig oder häufig aufsuchen, z. B. Ihre Arbeitsstätte, Ihr Stammbistro, der Kindergarten indem Ihre Kinder verweilen, das Fitness-Studio oder das Vereinsgelände, in welchem Sie trainieren, der Friseursalon den Sie regelmäßig besuchen.

Auch kann angeordnet werden, dass der Täter sich sofort von einem Ort entfernen muss, an dem er zufällig auf Sie trifft.
Dem Täter kann jede Kontaktaufnahme zu Ihnen verboten werden. Diese Maßnahme ist häufig bei Stalking oder Mobbing Opfern geboten.
Bei dieser Anordnung darf der Täter Sie weder persönlich, telefonisch, noch über das Internet per eMail oder SMS kontaktieren.

Es gibt Fälle, in denen das Opfer vom einen ihm nicht bekannten Stalker verfolgt, belästigt etc. wird. Der Unbekannte belästigt und terrorisiert das Stalkingopfer durch Telefonanrufe oder SMS mit unterdrückter Nummer, schreibt eMails unter einem falschen Namen oder einer Phantasiebezeichnung.

In derartigen Fällen werden Sie sich fragen, wie man die Identität dieses Täters herausfinden kann.
Es gibt vielfache Möglichkeiten, die wahre Identität des Stalkers herauszufinden, z. B. über eine Fangschaltung, Feststellung der IP Nummer etc.

Diese Möglichkeiten, die Identität des anonymen Täters herauszufinden, gibt es gleichfalls für Opfer von Mobbing z. B. im Bereich des Cyber-Mobbings.



Kann der Täter mit Rechtsmitteln gegen die Schutzmaßnahmen vorgehen?
Der Täter kann gegen die Anordnung- die vorläufigen Charakter hat - Widerspruch einlegen, so dass es zum Hauptsacheverfahren mit einer mündlichen Verhandlung kommt.

Das Gericht kann auch eine mündliche Verhandlung anordnen, wenn der Täter gegen die Anordnung vorgeht.

Die Praxis zeigt jedoch, dass zu Recht erfolgte Anordnungen gegen den Täter sehr selten angegriffen werden. Der Täter erkennt häufig, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zutreffend sind und eine Gegenwehr wenig Erfolg verspricht.



Wer trägt die Kosten eines Verfahrens im Gewaltschutz?
Der Anwalt wird vom Opfer beauftragt, somit müüsen Sie als Mandant die Kosten Ihres Rechtsbeistandes tragen. Der Anwalt darf gesetzlich geregelt (BRAO, Rechtsdienstleistungsgesetz) nicht ohne Honorar arbeiten und bestreitet von seiner Tätigkeit seinen Lebensunterhalt.

Es gilt jedoch:
Wird die Einstweilige Anordnung erlassen, werden dem Täter jedoch auch die Kosten des Verfahrens und damit Ihre Kosten vom Gericht auferlegt.

Können Sie infolge Ihrer finanziellen Verhältnisse die Kosten des Einstweiligen Rechtsschutzes nicht zahlen, kommt eine Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Auch die Hilfsorganisation „Der weiße Ring e.V.“ hilft Opfern finanziell unbürokratisch und schnell um die Kosten eines Rechtsbeistandes zu übernehmen.

 

Was ist eine Nebenklage und wer kann Nebenkläger werden?
Die Nebenklage ist wohl Ihr stärkstes Mittel aktiv am Strafverfahren teilzunehmen.
In vielen Fällen kann das Opfer beantragen, sich als Nebenkläger dem Strafverfahren anzuschließen. Eine Nebenklage ist zu jeder Zeit des Prozesses möglich.

Als Nebenkläger haben Sie als Opfer das Recht und somit die Möglichkeit, Ihre Interessen direkt in das Strafverfahren einzubringen.

In aller Regel befasst sich das Strafverfahren intensiv mit dem Täter, ihm gilt die Aufmerksamkeit während der Ermittlungen und des Strafverfahrens.
Hierbei bleibt die Sicht des Opfers, nämlich IHRE SICHT, IHRE  belastende Situation aufgrund der Tat und deren Folgen  im Verfahren oftmals ohne besondere Beachtung.
Dieser Umstand ist darin begründet, dass der Staat seinen Strafanspruch gegen Straftäter auf Einhaltung der Rechtsordnung durchsetzen muss.
Im Strafverfahren geht es leider nicht um die Schadenwidergutmachung oder um Schadenersatzansprüche des Opfers gegen den Täter. Eine Nebenklage schafft hier ganz erhebliche Vorteile für Sie.

Sie haben als Nebenkläger jedes Fragerecht und können sämtliche Beweisanträge stellen. Das Opfer kann als geschädigter Zeuge von Beginn der Verhandlung, also vor Ihrer Vernehmung bei Gericht fortwährend an der Strafverhandlung teilnehmen.
Der Verletzte kann Sachverständigengutachten beantragen, neben der Staatsanwaltschaft ein Plädoyer mit einem gesonderten Strafantrag zur Verurteilung des Täters stellen. Auch ein Antrag auf Befangenheit des Richters steht Ihnen als Nebenkläger zu.

Durch all diese strafprozessualen Möglichkeiten können Ihre Rechte und Interessen aktiv und direkt im Strafverfahren wahrgenommen werden.
Hierdurch kann Sie also den Prozess und damit die Strafhöhe (Urteil) gegen den Täter beeinflussen.



Nebenkläger kann werden, wer Opfer einer Straftat gemäß § 395 STPO ist.
§ 395 STPO beinhaltet folgende Straftaten:
- § 174 STGB, Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
- § 174 a STGB, Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder
   Kranken in Hilfsbedürftigen Einrichtungen
- § 174 b STGB,Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- § 174 c STGB, Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs-,
  oder Betreuungsverhältnisses
- § 176 STGB, Sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176 a STGB, Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176 b STGB, Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- § 177 STGB, Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
- § 178 STGB, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
- § 179 STGB, Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
- § 180 STGB, Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen
- § 180 a STGB, Ausbeutung von Prostituierten
- § 181 a STGB, Zuhälterei
- § 182 STGB, Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- §§ 211, 23 STGB, versuchter Totschlag
- § 212, 23 STGB, versuchter Mord
- § 221 STGB, Aussetzung
- § 223 STGB, Köeperverletzung
- § 224 STGB, Gefährliche Körperverletzung
- § 225 STGB, Misshandlung von Schutzbefohlenen
- § 226 STGB, Schwere Körperverletzung

  • § 340 STGB, Körperverletzung im Amt
  • § 232 STGB, Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung
  • § 233 STGB, Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft
  • §233 a STGB, Förderung des Menschenhandel
  • § 234 STGB, Menschenraub
  • § 234 a STGB, Verschleppung
  • § 235 STGB, Entziehung Minderjähriger

- § 237 STGB, Zwangsheirat
- § 238 STGB, Nachstellung, Stalking
- § 239 STGB, Freiheitsberaubung
- § 239 a STGB, Erpresserischer Menschenraub
- § 239 b STGB, Geiselnahme
- § 240 IV STGB, Nötigung

- § 4 Gewaltschutzgesetz, (GewSchG)
Ferner benennt § 395 STPO weitere Schutzvorschriften u. a. aus dem Urheberrecht, Patentgesetz, Markengesetz, UWG etc.

Das Recht zur Nebenklage steht gemäß § 395 Absatz 2 STPO auch allen Personen zu, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden.

 

Muss für die Nebenklage ein Rechtsanwalt beauftragt werden?
Auch die Nebenklage können Sie ohne Rechtsbeistand durchführen.
Bei einer Nebenklage sollte das Opfer sich jedoch frühzeitig eines Rechtsbeistandes bedienen, der über hinreichend Erfahrung im Bereich der Opfervertretung verfügt. Die Ausübung der Nebenklage mit all ihren juristischen Alternativen erfordern in der Regel fundierte rechtliche Kenntnisse.
Ausserdem sollte das Opfer neben der Bewältigung der Tatfolgen sich möglichst nicht noch mit Formvorschriften und Gesetzen umher schlagen müssen.


Wer trägt die Kosten der Nebenklage?
Da der Anwalt vom Opfer beauftragt wird, muss der Verletzte als Mandant somit die Kosten seines Rechtsbeistandes tragen. Der Anwalt darf gesetzlich geregelt (BRAO, Rechtsdienstleistungsgesetz) nicht ohne Honorar arbeiten und bestreitet von seiner Tätigkeit seinen Lebensunterhalt.

Aber:
Bei schwerwiegenden Delikten wird Ihnen als Nebenkläger auf Ihren Antrag ein Rechtsbeistand beigeordnet. Die Kosten werden dann von der Staatskasse getragen.
Bei einer Verurteilung des Täters muss dieser die Kosten des Nebenklägers tragen.

Wird dem Nebenkläger kein Anwalt durch das Gericht beigeordnet und kann er die Kosten wegen seinen finanziellen Verhältnissen nicht zahlen, kann eine Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Auch die Hilfsorganisation „Der weiße Ring e.V.“ hilft Ihnen schnell und unbürokratisch finanziell um die Kosten eines Rechtsbeistandes zu übernehmen.

 

Was ist ein Adhäsionsverfahren? (Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche)
Sie haben als Opfer einer Straftat einen Anspruch auf Schmerzensgeld für die erlittenen Schmerzen körperlicher und auch psychischer Art, eben für die Folgen der Tat.

Hierbei kann je nach dem Einzelfall das Schmerzensgeld als einmalige Summe oder als Schmerzensgeldrente beansprucht werden.

Ferner haben Sie Schadenersatzansprüche gegen den Täter (auch gegenüber Behörden, Krankenkassen und Versicherungen).
Hierunter zählen all die materiellen Schäden, die Ihnen infolge der Tat entstanden sind. Dies können das Ersetzen von beschädigten Sachen, Verdienstausfall etc. sein.

Diese Rechte werden im „normalen“ Strafverfahren nicht behandelt, da hier die Verurteilung des Täters das Ziel ist.

Somit sind Sie als Geschädigter gezwungen, diese (Geld)Ansprüche gegen den Täter auf dem zivilrechtlichen Wege durch eine Klage geltend zu machen. Es müsste also ein separates Verfahren gegen den Täter durch Sie betrieben werden.

Eine Möglichkeit die genannten Ansprüche im Zuge des Strafverfahrens einfließen zu lassen, bietet das sogenannte Adhäsionsverfahren.
Die Zulassung des Adhäsionsverfahren muss beim zuständigen Strafgericht durch Sie beantragt werden. §§ 403 ff STPO

Das Opfer muss in der Adhäsion dem Strafgericht vortragen, welche Schäden ihm entstanden sind, welche Höhe des Schmerzensgeld beansprucht wird. Die Höhe des Schmerzensgeldes wurde in der  Rechtsprechung in unzähligen Fällen behandelt, so dass sich hier die Höhen des Schmerzensgeldes gefestigt haben, die auf die jeweilig erlittene Folge der Tat anzuwenden sind. Die Rechtsprechung orientiert sich hierbei an medizinischen Sachverständigengutachten und den medizinischen Prognosen wegen der Folgen der Tat für das Opfer.

 

Wird der Täter im Strafverfahren verurteilt, kann das Strafgericht direkt im selben Verfahren über Ihre Ansprüche entscheiden. Sollte die Berechnung der genannten zivilrechtlichen Ansprüche infolge ihrer Komplexität zu umfangreich und schwierig sein, birgt dies jedoch die Gefahr, dass Ihnen zu niedrige Beträge zugesprochen werden.

Erfolgt im Adhäsionsverfahren also ein Urteil auch über den Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz, der zu niedrig ausfällt, kann das Opfer seinen Anspruch auch nicht mehr auf dem zivilrechtlichen Wege verfolgen. Das Urteil des Strafgerichts steht dann dem Urteil eines Zivilgerichts gleich.

Da die Strafgerichte sich jedoch ausschließlich mit dem Strafrecht und nicht mit - oftmals komplizierten zivilrechtlichen - Fragen zur Höhe und Umfang von Schmerzensgeld oder Schadenersatzansprüchen befassen, liegt im Adhäsionsverfahren die Gefahr, dass die geldwerten Anspruch für das Opfer viel zu niedrig ausfallen können.

Es erfordert daher stets eine umfassende Prüfung durch das Opfer, ob seine zivilrechtlichen Ansprüche im Wege eines Adhäsionsverfahrens im Strafverfahren oder losgelöst vom Strafverfahren vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden sollten.



Brauche ich als Opfer für das Adhäsionsverfahren einen Rechtsanwalt?
Auch für dieses Verfahren benötigen Sie keinen Rechtsanwalt.
Da zur Beurteilung des Adhäsionsverfahrens jedoch auch fundierte Rechtskenntnisse im Zivilrecht vorhanden sein müssen, empfiehlt es sich, dass Sie sich zumindest durch einen Rechtsanwalt beraten lässt.



Wer trägt die Kosten des Adhäsionsverfahrens?
Auch hier gilt: Da der Anwalt vom Opfer beauftragt wird, muss der Verletzte als Mandant somit die Kosten seines Rechtsbeistandes tragen. Der Anwalt darf gesetzlich geregelt (BRAO, Rechtsdienstleistungsgesetz) nicht ohne Honorar arbeiten und bestreitet von seiner Tätigkeit seinen Lebensunterhalt.

Aber:
Wird der Täter verurteilt, muss er auch die Kosten des Adhäsionsverfahrens, also Ihre Anwaltskosten tragen.
Können Sie die Kosten des Adhäsionsverfahrens nicht aus eigener Tasche zahlen aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, kommt ein Antrag auf eine Prozesskostenhilfe in Betracht.

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, können die Kosten auch von Ihre Versicherung übernommen werden.

Auch die Hilfsorganisation „Der weiße Ring e.V.“ hilft Opfern schnell und unbürokratisch finanziell um die Kosten eines Rechtsbeistandes zu übernehmen.


Zivilrechtliche Geltendmachung von Schmerzensgeld und weiteren Schadenersatzansprüchen:
Die in der vorigen genannten Ansprüche können Sie auch auf dem zivilrechtlichen Wege gegen den Täter geltend gemachen.
Das Zivilgericht beurteilt den gesamten Sachverhalt unabhängig vom Strafgericht (Unabhängigkeit der Gerichte).

Hierdurch muss das Opfer jedoch einen weiteren Prozess gegen den Täter betreiben. Dies stellt oftmals eine nochmalige Belastung für das Opfer dar.

Der Vorteil der zivilrechtlichen Klage liegt jedoch darin, dass sich dort ein Gericht mit fundierten, vertieften Kenntnissen im Zivilrecht und kein auf das Strafrecht spezialisiertes Strafgericht mit den Ansprüchen befasst.

Der zivilrechtliche Weg gibt Ihnen ferner weitere Rechtsmittelinstanzen, die im Adhäsionsverfahren nicht gegeben sind.



Muss man für eine zivilrechtliche Klage einen Rechtsanwalt beauftragen?
Bis zu einem Streitwert von 5.000,00 € (Amtsgericht) müssen Sie keinen Rechtsanwalt mit der Durchführung der Klage beauftragen.
Ab einem Klagebetrag von 5.000,01 € (Landgericht) herrscht bei den Zivilgerichten Anwaltszwang.
Wie hoch Ihre Ansprüche gegen den Täter sind, bestimmt sich nach Ihrem erlittenen Schaden.



Wer trägt die Kosten einer zivilrechtlichen Klage?
Wiederum gilt auch hier: Da der Anwalt vom Opfer beauftragt wird, muss der Verletzte als Mandant somit die Kosten seines Rechtsbeistandes tragen. Der Anwalt darf gesetzlich geregelt (BRAO, Rechtsdienstleistungsgesetz) nicht ohne Honorar arbeiten und bestreitet von seiner Tätigkeit seinen Lebensunterhalt.

Auch in diesem Fall trägt der Täter die Kosten der Rechtsverfolgung, wenn er zur Zahlung von Schmerzensgeld / Schadenersatz verurteilt wird.

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, können die Kosten auch von Ihre Versicherung übernommen werden.

Verfügen Sie nicht über die finanziellen Verhältnisse, die Kosten des Prozesses zu tragen, kann auch in diesem Fall Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Die Hilfsorganisation „Der weiße Ring e.V.“ kann in diesem Fall auch wegen einer eventuellen Kostenübernahme kontaktiert werden.


Was ist ein Klageerzwingungsverfahren und eine Privatklage?
Das Gesetz unterscheidet zwischen sogenannten Offizial- und Antragsdelikten.

Bei Antragsdelikten muss das Opfer innerhalb von 3 Monaten nach Kenntniserlagung der Tat Strafanzeige und Strafantrag stellen. 

Die Polizei / Staatsanwaltschaft ist gesetzlich verpflichtet, jeder Strafanzeige / Strafantrag nachzugehen und die Ermittlungen aufzunehmen.

Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach dem Ergebnis der Ermittlungen, ob gegen den Täter Anklage erhoben wird oder das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird.

Über eine Einstellung des Verfahrens müssen Sie schriftlich informiert werden.

Gegen die Einstellung des Verfahrens können Sie Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft einlegen.
Ist der Anzeigenerstattung zugleich auch Opfer, kann er das Klageerwingungsverfahren beantragen, wenn die Beschwerde gegen die Einstellung negativ verläuft.

Die sogenannte Privatklage kann vom Verletzten einer Straftat betrieben werden, ohne dass die Staatsanwaltschaft in das Verfahren einbezogen wird.

Das Privatklageverfahren kann von Ihnen als Opfer nur betrieben werden, wenn das Antragsdelikt nicht gleichzeitig mit einem Offizialdelikt (z. B. Sexual-, oder Gewaltdelikte) zusammen fällt.


Gemäß § 374 STPO kann die Privatklage vom Opfer bei folgenden Straftaten betrieben werden:
- § 123 STGB; Hausfriedensbruch
- § 185 STGB, Beleidigung
- § 186 STGB, Üble Nachrede
- § 187 STGB, Verleumdung
- § 188 STGB, Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
- § 189 STGB, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
- § 238 STGB, Nachstellung / Stalking
- § 241 STGB, Bedrohung
- § 299 STGB, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
- § 303 STGB, Sachbeschädigung
- Straftaten nach dem Wettbewerbsrecht (UWG)
  Straftaten nach dem Urhebergesetz, Patentgesetz, Markengesetz, 

  Geschmacksmustergesetz etc.



Braucht man für die Privatklage einen Rechtsanwalt?
Sie müssen keinen Rechtsanwalt mit der Durchführung der Privatklage beauftragen.
Jedoch sind auch in diesem Bereich fundierte Rechtskenntnisse geboten, um die Privatklage erfolgsversprechend durchzuführen.

 

Wer trägt die Kosten der Privatklage?
Hier darf ich auf die Ausführungen in den vorherigen Passagen zu den Kosten verweisen. Auch im Privatklageverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, wenn Sie aus wirtschaftlicher Sicht nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

 

Welcher Anwalt sollte die Vertretung von Opfern übernehmen?
Die rechtliche Vertretung von Opfern sollte stets von einem Anwalt übernommen werden, der über hinreichende berufliche Erfahrung in diesem Bereich verfügt.
Neben der rechtlichen Betreuung ist es für die Opfer von großer Bedeutung, dass der Rechtsbeistand eine hohe Einsatzbereitschaft zeigt, sich für Ihre einzusetzen. Unerlässlich ist darüber hinaus, dass der Anwalt über ein enormes „Fingerspitzengefühl“ in den Gesprächen mit Ihnen verfügt.

Der sogenannte Opferanwalt sollte zudem über hinreichend Erfahrung im Umgang mit Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten verfügen, um Ihre Rechte als Opfer auch in zügigen kurzfristigen Absprachen mit den Behörden wahrnehmen zu können.



Scheuen Sie sich nicht mich zu kontaktieren, wenn Sie Opfer einer Straftat sind und Hilfe benötigen.
 

Bitte beachten Sie:
Die Informationen sollen Ihnen als Verletzter / Opfer einer Straftat nur einen ersten Überblick über Ihre Rechte geben.
Die Hinweise auf dieser Seite ersetzen keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.

Es wurde die männliche Schreibform gewählt, um das Lesen des Textes zu vereinfachen. Hierdurch soll keine Benachteiligung beabsichtigt sein.

 

 

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